Von der Bancomat-Überwachung überführt

Eine Automobilist wurde einer SVG-Widerhandlung überführt. Zum Verhängnis wurde ihm eine Aufnahme der auf privatem Grund installierten Überwachungskamera beim Bancomaten einer Tankstelle. Nur dank dieser Aufnahme – in Kombination mit einer Tunnelüberwachung – konnte er als Täter eruiert werden.

Der Lenker bestritt die Verwertbarkeit der Aufnahme bis vor Bundesgericht erfolglos (BGer 7B_797/2023 vom 18.09.2024). Das Bundesgericht qualifizierte das private Interesse an der Verhinderung rechtswidriger Taten im Zusammenhang mit dem Bancomaten höher als die Persönlichkeitsrechte des Lenkers. Deshalb erweise sich die Datenbearbeitung als rechtmässig (E. 3.4). Die Zweckbindung spielt keine Rolle:

Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2, 5 und 6; Urteile 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Damit durfte die rechtmässig erstellte private Videoaufnahme, auf der das Fahrzeug des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Bancomaten ersichtlich ist, für die Personenidentifikation verwertet werden. 

So habe ich die ständige Rechtsprechung gar nie verstanden.