Von der Bancomat-Überwachung überführt
Eine Automobilist wurde einer SVG-Widerhandlung überführt. Zum Verhängnis wurde ihm eine Aufnahme der auf privatem Grund installierten Überwachungskamera beim Bancomaten einer Tankstelle. Nur dank dieser Aufnahme – in Kombination mit einer Tunnelüberwachung – konnte er als Täter eruiert werden.
Der Lenker bestritt die Verwertbarkeit der Aufnahme bis vor Bundesgericht erfolglos (BGer 7B_797/2023 vom 18.09.2024). Das Bundesgericht qualifizierte das private Interesse an der Verhinderung rechtswidriger Taten im Zusammenhang mit dem Bancomaten höher als die Persönlichkeitsrechte des Lenkers. Deshalb erweise sich die Datenbearbeitung als rechtmässig (E. 3.4). Die Zweckbindung spielt keine Rolle:
Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2, 2, 5 und 6; Urteile 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 153; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Damit durfte die rechtmässig erstellte private Videoaufnahme, auf der das Fahrzeug des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe des Bancomaten ersichtlich ist, für die Personenidentifikation verwertet werden.
So habe ich die ständige Rechtsprechung gar nie verstanden.
Handelt es sich hierbei nicht um einen Zufallsfund? Oder Zufallsfund-ähnlich
@Anonymous: Rechtlich liegt kein Zufallsfund vor. Faktisch natürlich schon.
Dass die ständige Rechtsprechung rechtmässige Aufnahmen von Privaten als verwertbar erachtet sehe ich schon so. Ich bin einfach der Ansicht, dass diese Aufnahme nach ständiger Rechtsprechung nicht rechtmässig war… Dass eine strafrechtliche Abteilung keine Ahnung hat vom Datenschutzrecht ist vielleicht einfach so, aber sich mit der 2. ZRA abstimmen wollte man dann wohl doch nicht…
@BS: Genau. Habe es auch so gemeint.
Interessant, da es Privaten ja gemäss DSB regelmässig verwehrt ist Videoaufzeichnungen zu tätigen die in den Privaten raum reichen, wesshalb ein Bankomat desshalb stets überwacht wird, mit Winkel in den öffentlichen Raum scheint daher kaum rechtmässig erhoben.
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte sagt, dass sich der Aufnahmebereich privater Kameras auf das eigene Grundstück beschränken muss. Weder das Nachbargrundstück noch der öffentliche Raum (z.B. Trottoir) dürfen miterfasst werden: https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/ueberwachung_sicherheit/videoueberwachung-private.html
Der BGE äussert sich dazu nicht ausdrücklich: “[…] der auf privatem Grund installierten Überwachungskamera beim Bancomaten der Tankstelle “B._” […], auf dem dessen in unmittelbarer Nähe des Bancomaten parkierte Personenwagen erkennbar ist.” (E.2)
“Unmittelbare Nähe” beweist nicht, dass der Personenwagen auf privatem Grund stand. Wenn nicht, wäre die Aufnahme rechtswidrig.
Danke öffentlicher Raum war natürlich gemeint!
Wenn ich als Privater mit der Dashcam die Strasse filme ist das unverwertbar, wenn ich als Bank in die Strasse filme ist das verwertbar.
Zum öffentlichen Raum gehört gemäss DSG auch was öffentlich zugänglich ist, es spielt somit gar keine Rolle ob das Grundstück wo der Wagen stand Privat oder öffentlich war, das es zugänglich war, gehört es zum öffentlich raum Womit Aufzeichnungen nicht auf Vorrat getätigt werden dürfen.