Von der schuldangemessenen Kombistrafe

Der Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn hat ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erfolgreich angefochten und damit einen Sieg für die Rechtshygiene errungen (BGer 6B_760/2007 vom 18.03.2008). In einer SVG-Strafsache erachtete die Vorinstanz

unter Berücksichtigung aller Zumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 6 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners berechnete sie eine Tagessatzhöhe von Fr. 120.–. Zudem sprach die Vorinstanz gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB eine Busse von Fr. 360.– aus (die wegen der Übertretung auf Fr. 400.– erhöht wurde), um der sog. Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen. Mit der Begründung, das Prinzip der schuldangemessenen Strafe dürfe nicht durchbrochen werden, reduzierte sie dann die bedingte Geldstrafe, indem sie die Tagessatzhöhe um den Anteil der Busse auf Fr. 60.– herabsetzte.

Dass dies strafzumessungstechnisch nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand, obwohl das Ergebnis sogar schuldangemessen(er) sein mag. Das Bundesgericht wirft dem Obergericht vor, an der falschen Schraube gedreht zu haben, nämlich an der Höhe der Tagessätze anstatt an deren Anzahl:

Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil zutreffend davon aus, die Kombinationsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB verletze das Prinzip der Schuldangemessenheit, wenn zur angemessenen Geldstrafe zusätzlich noch eine Busse ausgesprochen werde. Die schuldangemessene Sanktion setzt sich dabei aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse zusammen. Die Vorinstanz berücksichtigt demgegenüber die Höhe der Tagessätze, indem sie diese um den Anteil der Busse reduziert. Dass dies unzulässig ist, hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Nachdem sie eine Strafe von 6 Tagessätzen als insgesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtete, hätte sie bei Verhängung einer Busse von Fr. 400.– eine bedingte Geldstrafe von weniger als 6 Tagessätzen aussprechen müssen. Die Vorinstanz hat demnach Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 42 Abs. 4 StGB verletzt (E. 4).