Von der Unlust, amtliche Verteidiger zu entschädigen, …

… handelt ein gestern online gestellter Bundesgerichtsentscheid (6B_493/2007 vom 22.11.2007), den sich ein Anwalt, der als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden war, erstreiten musste. Zuerst hat ihm das Bezirksgericht Aarau im Strafverfahren gegen seinen Mandanten das Honorar gekürzt. Dagegen gelangte er an die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, das seine Beschwerde zwar guthiess, ihm aber die Parteientschädigung verweigerte. Zu Unrecht:

Der Beschwerdeführer macht geltend, aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK ergebe sich ein verfassungsrechtlicher Anspruch des amtlichen Verteidigers auf eine angemessene Parteientschädigung, wenn er seine Entschädigungsansprüche auf dem Beschwerdeweg durchsetzen muss.Der um sein Honorar streitende amtliche Rechtsvertreter nimmt nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518) als auch im kantonalen (Entscheid 1P.599/1999 vom 19. Januar 2000, E. 3c) Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und nach Massgabe seines Obsiegens, eine Parteientschädigung zu. Die Rüge ist begründet (E. 3).