Von der Verletzung zum Eventualvorsatz
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eine Beschwerdeführers wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung. Er hatte seinem Opfer mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen (BGer 6B_823/2010 vom 25.01.2011). Das Bundesgericht verweist bezüglich Eventualvorsatz auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz und misst dem Erfolg des Schlages unter Hinweis auf BGE 133 IV 4 E. 4.1 (zu?) grosse Bedeutung zu:
Dass eine solche Auseinandersetzung ohne weiteres tödlich enden kann und das Opfer nur durch Zufall überlebt hat, zeigt sich an seinen Verletzungen. Der Schädelknochen wurde durch den Schlag in unmittelbarer Nähe eines grösseren venösen Blutgefässes auf einer Fläche von 2 cm eingedrückt (angefochtenes Urteil S. 18 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vorliegend nicht notwendig, dass weitere Umstände hinzutreten müssten, um einen Eventualvorsatz zu bejahen (E. 3.3).
Den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege weist das Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.