Von Hunden und der Störung des Polizeidienstes
Wer seinen Hund nicht anleint, obwohl er dazu von deiner Polizistin aufgefordert wird, verletzt im Kanton Schwyz eine ganze Reihe von Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. §§ 1, 5, 6, 7, 17, 20 der Polizeiverordnung (PolV/SZ) sowie §§ 15 und 107 StPO/SZ und wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ). Dies musste ein Beschwerdeführer erfahren, der den Fall erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen hat (BGer 6B_3/2011 vom 08.12.2011; Fünferbesetzung).
Der Entscheid des Bundesgerichts ist zu den jeweiligen Rügen auffallend knapp begründet. Man fragt sich, welche Fragen denn die fünf Richter diskutiert haben mögen und wieso der Fall ausserordentlich lange hängig war. Vielleicht hat der Beschwerdeführer auch einfach die falschen Rügen vorgetragen. Ich sehe jedenfalls auf die Schnelle nicht, wie der Kanton Schwyz im Bereich der „Störung des Polizeidiensts“ Gesetzgebungskompetenz beanspruchen kann.
Störung des Polizeidienstes findet sich noch ab und zu in dieser Region. Es soll sich dabei um einen Auffangtatbestand zu Art. 285 f. StGB handeln.
Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung wurde in BGE 81 IV 163 festgehalten, als der betrunkene Marti der Aufforderung von Landjäger Läderach, nicht mehr mit dem Auto zu fahren, nicht nachkam und ihn stattdessen einen „Tschugger“ hiess…
In „meiner Region“ findet sich sowas durchaus auch ab und zu. Hier subsumiert man einfach unter die entsprechenden StGB-Tatbestände, die man ja sehr weit auslegen kann, ohne in Willkür zu verfallen. Wenn „unsere“ Auslegungspraxis richtig wäre, wäre der von Ihnen zitierte BGE 81 IV 163 falsch. Damit könnte man in Zukunft den einen oder anderen Freispruch erwirken – immer unter der Voraussetzung, dass der kantonale Richter die Rechtsprechung des Bundesgerichts anerkennt, was je länger je weniger zutrifft. Danke für den Hinweis.