Von Hunden und der Störung des Polizeidienstes

Wer seinen Hund nicht anleint, obwohl er dazu von deiner Polizistin aufgefordert wird, verletzt im Kanton Schwyz eine ganze Reihe von Vorschriften (§ 27 Abs. 2 KStR/SZ i.V.m. §§ 1, 5, 6, 7, 17, 20 der Polizeiverordnung (PolV/SZ) sowie §§ 15 und 107 StPO/SZ und wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 12 i.V.m. § 2 Abs. 1 HuG/SZ). Dies musste ein Beschwerdeführer erfahren, der den Fall erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen hat (BGer 6B_3/2011 vom 08.12.2011; Fünferbesetzung).

Der Entscheid des Bundesgerichts ist zu den jeweiligen Rügen auffallend knapp begründet. Man fragt sich, welche Fragen denn die fünf Richter diskutiert haben mögen und wieso der Fall ausserordentlich lange hängig war. Vielleicht hat der Beschwerdeführer auch einfach die falschen Rügen vorgetragen. Ich sehe jedenfalls auf die Schnelle nicht, wie der Kanton Schwyz im Bereich der „Störung des Polizeidiensts“ Gesetzgebungskompetenz beanspruchen kann.