Von Lasermessungen und Geständnissen

In einem heute online gestellten Entscheid hat der Beschwerdeführer erfolgos gegen seine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsübertretung gewehrt (BGE 1P.130/2006 vom 18.05.2006). Der Fall ist insofern speziell, als der Beschwerdeführer nach seiner Übertretung befragt wurde und nichts bestritten hatte. Unter anderem gesetützt auf seine eigenen Aussagen war er von der Vorinstanz verurteilt worden. Seine Rüge, dies sei willkürlich, wies das Bundesgericht als an Trölerei grenzend zurück.

Zu den technischen Aspekten fasste das Bundesgericht seine Feststellungen wie folgt zusammen:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht keineswegs in willkürlicher Weise zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei auf Grund der umstrittenen Lasermessung der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung überführt. Auch wenn die Messung selber wegen des noch nicht abgeschlossenen Rückspulvorgangs des Videogerätes nicht fotografisch festgehalten ist, sondern nur eine Foto vorliegt, die den Porsche des Beschwerdeführers rund 2 Sekunden nach der Messung zeigt, ist die Messung ausreichend dokumentiert, um rechtserhebliche Zweifel an ihrer Korrektheit auszuschliessen. Eine Verwechslung fällt ohnehin ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall angehalten wurde und dabei keineswegs vorbrachte, die Geschwindigkeitslimite eingehalten zu haben und mit einem anderen grauen Porsche verwechselt worden zu sein. Unter diesen Umständen konnte das Kantonsgericht auch ohne Verfassungsverletzung die Einholung von technischen Expertisen ablehnen (E. 3.4).

Der Entscheid ist zweifellos richtig. Wenn der Beschwerdeführer wirklich unschuldig ist, hat er seine Verurteilung bereits mit seiner ersten Aussage besiegelt. Technische Mängel zu rügen, ist in aller Regel sinnlos. Die Lehren daraus können wie folgt zusammengefasst werden:

  1. Man halte sich an die signalisierte Geschwindigkeit.
  2. Wer Aussagen macht, darf sich nicht wundern, dass sie später gegen ihn verwendet werden.
  3. Technische Messungen anzufechten ist nur dann sinnvoll, wenn ihre Fehlerhaftigkeit praktisch bewiesen werden kann (“Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen”).