Von Schenkkreisen und Naturvölkern
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts vom 31.03.2006 (BGE 6P.23/2006) hat sich der Kassationshof eingehend mit Schenkkreisen zu befassen. Bei der rechtlichen Qualifikation ging es auf die Hinweise der Beschwerdeführer, bei welchen Naturvölkern in welchen Ländern aus welchen Gründen die Idee von “Schenkkreisen” entstanden sei, nicht ein. Massgeblich war für den Kassationshof hingegen folgendes:
Die Gründung eines “Schenkkreises”, dessen Zweck darin besteht, weitere Personen zum Beitritt durch Zahlung eines Einsatzes zu veranlassen, ist der Ausgabe einer Lotterie im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 LG gleichzustellen und daher in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 LG gemäss Art. 38 Abs. 1 LG strafbar (E. 5.2.1).
Hingegen hat das Bundesgericht nicht jede Teilnahmehandlung als tatbestandsmässig qualifiziert:
Die Leistung eines Einsatzes zwecks Beitritts in einen “Schenkkreis” ist dem Kauf eines Loses bei einer Lotterie, mithin dem Einlegen in eine Lotterie, gleichzustellen und daher als solche gemäss Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG nicht strafbar (E. 5.2.3).
Einer der Beschwerdeführer ist daher mit seiner Beschwerde durchgedrungen:
Die Leistung eines Einsatzes ist dem Einlegen in eine Lotterie gleichzustellen und daher gemäss Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 LG straffrei (siehe E. 5.2.3 hievor). Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer 2 über die Leistung eines Einsatzes hinaus, wodurch er dem “Schenkkreis” beigetreten ist, irgendwelche Handlungen vorgenommen habe, die als Durchführungshandlungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 LG qualifiziert werden könnten (E. 5.4).