Von solothurnischer Nähe zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei

Im Kanton Solothurn wurde vor über zwei Jahren eine Strafanzeige gegen Verantwortliche der Kantonspolizei und weitere Personen wegen unterschiedlicher Tatbestände (u.a. Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung) eingereicht. Der nicht vertretene Strafanzeiger kämpfte zuletzt mit mässigem Erfolg für eine unabhängig und beförderlich geführte Untersuchung der beanzeigten Vorfälle sowie um unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt. Jetzt heisst das Bundesgericht seine Laienbeschwerde teilweise gut und befördert den zuständigen Staatsanwalt wegen schwerer Mängel in dessen Vorgehen und gewichtigerVerfahrensfehler in den Ausstand (BGer 1B_263/2009 vom 11.12.2009).

Im vorliegenden Fall ist vom Urteil des Obergerichts vom 14. April 2009 auszugehen. Darin wird in Bezug auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung ausgeführt, die Verfügung von Staatsanwalt [X.] vom 18. Juli 2008 stütze sich auf Wertungen ab, die teils offensichtlich auf Vermutungen beruhten und einer Befragung des Anzeigers bedurft hätten. In Bezug auf die Anzeige einer Urkundenfälschung wären ebenfalls weitere Abklärungen und eine Befragung des Anzeigers erforderlich gewesen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs habe tatsächlicher und rechtlicher Erklärungsbedarf bestanden. In dieser Bewertung im obergerichtlichen Urteil vom 14. April 2009 kommen gewichtige Verfahrensfehler von Seiten des Staatsanwalts [X.] zum Ausdruck. Sie erweisen sich nicht schon deshalb als untergeordnet, weil das Obergericht im angefochtenen Urteil festhält, der Beschwerdeführer hätte im Allgemeinen zweckmässiger vorgehen und seine Anzeigen besser konkretisieren sollen. Das Vorgehen von Staatsanwalt [X.] konnte beim Beschwerdeführer zudem aus weitern Gründen den Eindruck der Voreingenommenheit erwecken. Trotz mehrmaliger Ergänzung seiner Anzeigen und entsprechender Nachfragen konnte er den Eindruck erhalten, er werde als Person nicht gehört und nicht ernst genommen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Mai 2008 hin trat Staatsanwalt [X.] am 18. Juli 2008 auf die Anzeige nicht ein, ohne weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und ohne den Beschwerdeführer anzuhören. In objektiver Weise konnte der Beschwerdeführer befürchten, dass Staatsanwalt [X.] sich der Sache gar nicht annehmen wolle und dass er der Sache gegenüber auch im Falle neuer und erweiterter Erhebungen, die er nicht von sich aus in die Wege leitete, nicht offen sei. Der vorliegende Fall nähert sich damit Konstellationen, in denen das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV eine Neubeurteilung durch den Richter als verfassungswidrig erachtete (BGE 116 Ia 28 E. 2b S. 30; Urteil 1P.591/2005 vom 2. November 2005 E. 3; Urteil 1B_270/ 2007 vom 21. Juli 2009). Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall überdies, dass der Beschwerdeführer auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Antwort erhalten hat. Vielmehr wurde er lediglich darauf hingewiesen und damit vertröstet, er könne selber einen Rechtsvertreter bestimmen und ein solcher könnte dann ein entsprechendes Gesuch stellen. Auch darin durfte der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung einen Umstand erblicken, dass Staatsanwalt [X] seine Strafanzeigen nicht mit der erforderlichen Offenheit angehen würde (E. 3.3).

Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer mit seinem nicht ganz unverständlichen Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Staatsanwälte des Kantons Solothurn. Dazu das Bundesgericht:

Unter dem Gesichtswinkel der den beiden Organen je zukommenden Aufgaben kann indes nicht gesagt werden, dass die „Nähe“ die Unvoreingenommenheit der Staatsanwaltschaft in verfassungswidriger Weise beeinträchtigen würde. Insbesondere kann bei objektiver Betrachtung nicht geschlossen werden, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich möglicher Straftaten von Angehörigen der Kantonspolizei in genereller Weise befangen sein sollte. Eine Ablehnung fiele daher ausschliesslich in Betracht, wenn konkrete Umstände auf eine Voreingenommenheit der Staatsanwälte schliessen lassen würden. Solche besondern Gegebenheiten bringt der Beschwerdeführer gegenüber den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Allgemeinen nicht vor (…). Er zeigt nicht auf, dass an der Unvoreingenommenheit der einzelnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wegen besonderer Vorkommnisse zu zweifeln wäre. Es kann diesen auch nicht in globaler Weise vorgeworfen werden, dass die Sache des Beschwerdeführers nicht in anderer und rascherer Weise behandelt worden ist. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Allgemeinen als unbegründet.