Von Weidgerechtigkeit und Nachsuche

Das Obergericht des Kantons Bern wird vom Bundesgericht in einem Verfahren gegen einen Jäger noch einmal über die Bücher geschickt (BGer 6B_411/2016 vom 07.06.2016).

Der Jäger soll verschiedene Jagdvorschriften, insbesondere die Nachsuche, verletzt und dabei das Tierschutzgesetz verletzt haben (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG). Tierquälerei setzt gemäss Bundesgericht aber ein Leiden des Tiers voraus:

Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz blieb einer der vom Beschwerdeführer beschossenen drei Füchse unverletzt. Ein anderer Fuchs wurde von den Wildhütern bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit einem Bauchschuss verendet aufgefunden. In Bezug auf diese beiden Füchse kann der Beschwerdeführer durch das Unterlassen der Nachsuche, die bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 hätte beginnen müssen, den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG nicht erfüllt haben. Den dritten Fuchs hatte der Wildhüter A. am Abend des 22. Januar 2013 lahmend flüchten gesehen. Ob dieser Fuchs im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche hätte beginnen müssen, noch lebte und noch litt, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Von der Antwort auf diese Frage hängt es aber ab, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Fuchs den Tatbestand der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllte. Sollte sich die Frage nicht beantworten lassen, wird die Vorinstanz im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen müssen, dass der Fuchs im massgebenden Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bei Tagesanbruch des 23. Januar 2013 mit der Nachsuche hätte beginnen müssen, keine Leiden ertragen musste. Die Beschwerde ist im Sinne dieser Erwägungen gutzuheissen (E. 2.2.4).