Vorabgesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Das Obergericht des Kantons Aargau hat einer Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise (einmal mehr) die die unentgeltliche Rechtspflege verweigert (BGer 1B_188/2015 vom 09.02.2016). In der Hauptsache blieb die Beschwerdeführerin hingegen erfolglos. Es gelang ihr aber durch einen Vorabentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, das Kostenrisiko für das Verfahren vor Bundesgericht erheblich zu reduzieren (vgl. dazu den letzten Abschnitt dieses Beitrags).
In der Sache aber hat das Obergericht des Kantons Aargau gemäss Bundesgericht zu Recht entschieden, die Beschwerdeführerin habe bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren rechtswirksam und frei von Willensmängeln auf ihre Parteirechte verzichtet. Das Bundesgericht hielt ihr entgegen, der Verzicht auf die Parteistellung, der in einem nicht leicht verständlichen Formular unterzeichnet werden kann, sei endgültig, zumal das Formular in Anwesenheit eines Polizisten unterzeichnet worden sei, der bei Unklarheiten hätte behilflich sein können [Anmerkung: einen Polizisten, der mir diese Formulare und insbesondere die Folgen der Unterzeichnung verständlich erklären könnte, habe ich noch nicht getroffen. Ich bin auch nicht sicher, ob ich es selbst ohne Fehler hinkriegen würde]. Dass auch die Staatsanwaltschaft der Meinung war, die Parteistellung sei zu anerkennen (sie selbst hatte die Verzichtserklärung offenbar übersehen), hat das Bundesgericht nicht beeindruckt. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass die Verzichtserklärung mit einem Willensmangel behaftet war.
Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Bundesgericht wie einleitend bemerkt ein Vorabgesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und eine verfahrensleitende Verfügung erwirkt, die das Kostenrisiko erheblich reduzierte. Das Bundesgericht hat 10 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und den Anwalt der Beschwerdeführerin eingesetzt. Das ist der praktisch wichtigste Aspekt dieses Entscheids. Er geht aus der Sachverhaltsdarstellung des Bundesgericht wie folgt hervor:
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 unterbreitete die Strafantragstellerin dem Bundesgericht ein “Vorabgesuch” um unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf die in Aussicht stehende (erst provisorisch begründete) Beschwerde in Strafsachen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2015 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch. Es verfügte, dass im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Kosten zu erheben sind und ernannte den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Über die Höhe seines Honorars werde mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesgerichtes zu befinden sein.
Das ist das erste Mal, dass ich das so einem Entscheid entnehmen kann. Gut zu wissen!