Vorbefasste Oberrichter

Das Bundesgericht hat die Richter der I. Strafkammer des Zürcher Obergerichts auf Beschwerde hin als befangen erklärt. Diese hatten den Beschwerdeführer zu einer Busse von CHF 5,000.00 verurteilt. Das Urteil wurde vom Kassationsgericht bestätigt, dann aber vom Bundesgericht wegen Verletzung des Konfrontationsrechts aufgehoben (BGE 1P.676/2004 vom 22.03.2005). Im Rahmen der Neubeurteilung wollten dieselben Richter der I. Strafkammer den Fall erneut selbst beurteilen, was sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen wollte und gemäss BGE 1P.591/2005 vom 02.11.2005 nun auch nicht gefallen lassen muss. Aus der Urteilsbegründung (E. 3.2):

“Angesichts dieser Haltung bestehen begründete Zweifel daran, dass die gleichen Richter in der Lage wären, das Ergebnis der ergänzenden Zeugenbefragung unvoreingenommen in die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Tatsache, dass das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen als nicht von vornherein irrelevant bezeichnet hat, wird kaum etwas an der im obergerichtlichen Urteil zum Ausdruck kommenden Gewissheit der Richter zu ändern vermögen, dass die von der Zeugin bereits gemachten Angaben für eine Verurteilung des Beschwerdeführers genügten. Dass sich die Richter selbst für unbefangen erklären, kann im Übrigen nicht ausschlaggebend sein. Die Garantie des unvoreingenommenen und unbefangenen Richters wird schon verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein von Befangenheit besteht. Dieser Anschein kann aber hier nicht von der Hand gewiesen werden.”