Vorbefasster Oberrichter

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz (abgewiesene bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug), an dem ein Oberrichter mitwirkte, der seinerzeit als Staatsanwalt die Sanktion beantragt hatte (BGer 6B_26/2013 vom 14.03.2013). Die Vorinstanz hatte die Auffassung vertreten, Oberrichter A. sei “unter keinem Titel gehalten” gewesen, in den Ausstand zu treten. Das Bundesgericht macht es kurz und heisst die Laienbeschwerde gut:

Die vorstehenden Überlegungen gelten auch, wenn der Staatsanwalt wie im vorliegenden Verfahren als Richter am gerichtlichen Verfahren teilnimmt, in welchem es um die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Strafe geht, die er früher als Staatsanwalt selber beantragte. Auch in diesem Fall können beim Gefangenen berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen. Oberrichter A. hätte deshalb in Anwendung von Art. 56 lit. b StPO in den Ausstand treten müssen (E. 2.3).