Vorbehalt zum Doppelbestrafungsverbot

Nach einem heute publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 6B_690/2018 vom 17.01.2019) gilt das Doppelbestrafungsverbot nicht absolut. Die Schweiz hat zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt angebracht.

Es ist daher möglich, dass es mit der Vollstreckung ausländischer Strafurteile in der Schweiz zum Vollzug von Doppelbestrafungen kommt. und ob sich die zugrundeliegenden Taten auf die Höhe der zu vollziehenden Gesamtstrafen auswirkten, ist angesichts der folgenden Erwägungen unerheblich: 

Die Schweiz hat zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt angebracht. Sie behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a). Letztere Konstellation entspräche der vermuteten Kritik des Beschwerdeführers. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage, ob der Grundsatz “ne bis in idem” der Rechtshilfe entgegensteht, dieser schweizerische Vorbehalt massgebend. Da es sich um eine “Kann-Bestimmung” handelt, ist die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten darf nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einer drohenden Verletzung des Grundsatzes “ne bis in idem” aufgrund einer bereits hierzulande ergangenen materiellen strafrechtlichen Entscheidung Rechtshilfe geleistet werden. Weshalb die Schweiz bei einer teilweisen schon inländisch erfolgten Beurteilung von Straftaten mit fraglicher, allenfalls geringfügiger Auswirkung auf die Gesamtstrafe Rechtshilfe leisten, nicht aber entsprechende ausländische Urteile vollstrecken dürfen soll, ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz “ne bis in idem” steht der Vollstreckbarerklärung der österreichischen Urteile in der Schweiz mithin nicht entgegen. Diese liegt im Ermessen der Vorinstanz. Folglich braucht die Frage, ob das Doppelbestrafungsverbot als Teil der öffentlichen Ordnung (ordre public) im Sinne von Art. 1a IRSG oder Art. 2 lit. b EUeR zu verstehen ist, nicht vertieft zu werden und die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers stösst ins Leere (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich). 

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer seine Rüge gar nicht rechtsgenüglich begründet hat und die Doppelbestrafung höchstens einen minimalen Teil der “Gesamtstrafe” betraf:

Dabei handelt es sich offenbar um Betrugsfälle mit einem Deliktsbetrag von total ca. Fr. 500.– unter Hunderten gleichartiger oder ähnlicher Fälle mit einem Gesamtdeliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Franken (…). Laut Vorinstanz sei es in drei Fällen wegen desselben Sachverhalts zu Verurteilungen gekommen. Diesen von der Vorinstanz nicht näher umschriebenen Fällen komme durch das Vorgehen bei der Strafzumessung, die aussergewöhnlich hohe Anzahl an Geschädigten und die beträchtliche Deliktssumme keine Bedeutung zu (…) [E. 1.4].