Vorbeifahren auf Einspurstrecke

Das Bundesgericht hat sich jüngst in Fünferbesetzung mit folgendem Sachverhalt auseinandergesetzt (BGer 6B_216/2018 vom 14.11.2018):

X. fuhr […] auf der Autobahn A3W, Fahrbahn Richtung Zürich. Auf Höhe Autobahn-km 0.325 in 8038 Zürich fuhr er mit einem geringen Geschwindigkeitsüberschuss bei wenig Verkehrsaufkommen rechts auf dem Normalstreifen an einem Personenwagen vorbei, der über eine längere Fahrstrecke auf dem linken der beiden Fahrstreifen (Überholstreifen) unterwegs gewesen war.

X. wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid und verwirft das Argument, X. habe auf einer Einspurstrecke rechtsvorbeifahren dürfen:

Eine Einspurstrecke, die gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV zum Rechtsvorfahren berechtigt, liegt nur dann vor, wenn sich auf dieser Spur ausschliesslich ein anderes Fahrziel als auf der benachbarten Spur befindet. Nur in diesem Fall rechtfertigt sich die Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen. Bei nur teilweise unterschiedlichen Fahrzielen ist nicht von unterschiedlichen Fahrzielen im Sinne von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV auszugehen (E. 1.7, Hervorhebungen durch mich).

Mit anderen Worten: Ob jemand beim Rechtsvorbeifahren eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft (Ar.t 90 Abs. 2 SVG) hängt davon ab, was auf der Einspurtafel steht. Das leuchtet mir nicht ein.