Voreilige Nichtanhandnahme

Auch ein nicht anhand genommenes Strafverfahren kann gemäss Bundesgericht (BGE 6B_398/2014 vom 30.04.2015; öffentlich verhandelt, zur Publikation in der AS vorgesehen) wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel zur Verfügung stehen.

Neu sind Beweismittel entgegen der Vorinstanz auch dann, wenn die neuen Beweismittel (hier: DNA-Spur an sichergestellten Gegenständen) wie im vorliegenden Fall hätten bekannt sein können:

[Es] kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (E. 2.3).

Dass bei einer gar nicht eröffneten Untersuchung überhaupt eine Wiederaufnahme notwendig sein soll, ergibt sich aus einem gesetzlichen Verweis:

Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 StPO). An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung (Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen) [E. 2.3].