Voreiliger Geldwäschereiverdacht
In der NZZ Nr. 192 vom 21.08.2007, 25 (kostenpflichtig), meldet sich ein scheidender Strafverfolger zu den offenbar vielen unbegründeten Geldwäschereiverdachtsmeldungen (Art. 9 GWG) zu Wort. Er zählt Beispiele auf, die keine Meldepflicht des Finanzintermediärs (FI) begründen, etwa folgendes:
Ein FI stellt fest, dass auf das Konto eines Kunden Gelder von Anlegern einbezahlt werden und dieser Kunde die Gelder ins Ausland verschiebt. Das kann nur ein Betrug sein, deshalb erstattet der FI Meldung über diese Beziehung.
Als Gründe für das übertriebene Meldeverhalten ortet der Autor des NZZ-Beitrags etwa übereifrige Compliance-Officers, die den Fortbestand ihres Arbeitsplatzes sichern wollen und deren Verhalten von Meldestellen gefördert wird, welche von solchen Meldungen leben. Am überzeugendsten ist allerdings folgende Argument:
Im heutigen Umfeld haben FI mehr Angst vor den Aufsichts- und den Strafverfolgungsbehörden als vor einer Klage des Kunden, so dass sie im Zweifelsfall lieber eine Meldung erstatten.
Das richtige Vorgehen bei einem sich bildenden Verdacht beschreibt der Autor folgendermassen:
Erst wenn der FI sämtliche Mittel des «Knowing his Customer» ausgeschöpft hat und konkrete Zweifel bleiben, soll er sich eine Meldung überlegen. Es kann in solchen Fällen helfen, mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Kontakt aufzunehmen und, ohne Namen zu nennen, den Fall zu diskutieren. Jedenfalls fehlt eine gesetzliche Grundlage für das Melden eines vagen Verdachts ohne konkrete Hinweise auf eine verbrecherische Herkunft der Gelder, selbst wenn ein Kontakt mit dem Kunden nicht möglich war. Zweitens ist der FI daran zu erinnern, dass eine Meldung nicht ein Breitbandantibiotikum zur Behandlung aller möglichen (Vermögens-)Delikte des Kunden ist. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Delikte des Kunden an grundsätzlich «sauberen» Geldern gemeldet werden könnten.
In manchen Kantonen führt jede noch so dümmliche Meldung zu Seriendurchsuchungen und Beschlagnahmungen von ganzen Lieferwagen voller Akten und Computer. Am Schluss des Verfahrens bleibt dann vielleicht tatsächlich etwas hängen, das mit dem Urspungsverdacht freilich oft nichts mehr zu tun hat, beispielsweise ein Steuerdelikt.