Vorenthaltene Akten

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz, das auf Dokumenten basierte, die den Betroffenen nicht bekannt waren (BGer 1B_229/2010 vom 08.10.2010). Der Entscheid gibt dem Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht in Erinnerung zu rufen:

Das Akteneinsichtsrecht ist nach dem Gesagten Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden (BGE 132 V 387 E. 3.2 und 6.2 S. 389 ff. mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Die Offensichtlichkeit der Verletzung reichte allerdings nicht, um den fehlbaren Richter in den Ausstand zu versetzen;

Der Umstand allein, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt und über den Beizug der beiden Aktenstücke keine Aktennotiz angelegt hat, ist objektiv betrachtet nicht geeignet, Misstrauen in ihre Unvoreingenommenheit zu begründen. Die Rüge der Verletzung von Art, 30 Abs. 1 BV ist unbegründet (E. 2.6)