Vorenthaltene Akten
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Vorinstanz, das auf Dokumenten basierte, die den Betroffenen nicht bekannt waren (BGer 1B_229/2010 vom 08.10.2010). Der Entscheid gibt dem Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht in Erinnerung zu rufen:
Das Akteneinsichtsrecht ist nach dem Gesagten Ausfluss des rechtlichen Gehörs. Es bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn dadurch der Entscheid in der Sache nicht beeinflusst werden kann. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die betreffenden Dokumente seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Um Akteneinsicht zu erhalten, haben die Rechtsuchenden grundsätzlich ein Gesuch einzureichen. Dies bedingt, dass sie über den Beizug neuer verfahrensbezogener Akten, welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können, informiert werden (BGE 132 V 387 E. 3.2 und 6.2 S. 389 ff. mit Hinweisen) (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).
Die Offensichtlichkeit der Verletzung reichte allerdings nicht, um den fehlbaren Richter in den Ausstand zu versetzen;
Der Umstand allein, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nicht gewährt und über den Beizug der beiden Aktenstücke keine Aktennotiz angelegt hat, ist objektiv betrachtet nicht geeignet, Misstrauen in ihre Unvoreingenommenheit zu begründen. Die Rüge der Verletzung von Art, 30 Abs. 1 BV ist unbegründet (E. 2.6)
La lecture du premier paragraphe me réjouissait, car cette obligation est trop souvent oubliée par les autorités administratives, voire les instances judiciaires inférieures.
Malheureusement le TF maintient sa jurisprudence comme le rappelle le consid. 2.6, ce qui limite la portée du droit d’être entendu et laisse une marge d’appréciation non négligeable à l’autorité de recours pour décider de ce qui est de nature à conduire à l’annulation ou non de la décision attaquée (et implicitement à l’autorité qui n’informe pas de l’ajout de certains documents puisqu’elle sait que la décision ne sera pas systématiquement annulée).
Spannend. Soeben hat ein Leitender Staatsanwalt vor Gericht ausgesagt, dass es durchaus üblich sei, eine Triage zu machen und gewisse Dokumente gar nicht zu den Akten zu nehmen. Zudem sei es auch nicht nötig, Grundlagen eines Gutachtens beizuziehen, zumal diese (i.c. u.a. SIA-Normen) gerichtsnotorisch seien.
In diesem Zusammenhang gefällt mir die Formulierung des BGer, dass” Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden”, also nicht zwingend Grundlage sein müssen, formell beizuziehen sind. Und zweitens schliesse ich daraus, dass ein Urteil nicht auf einem Gutachten basieren darf, dessen Grundlagen nicht vollständig zu den Akten genommen sind.