(Vorerst) folgenlose Verletzung der Teilnahmerechte
Wird eine Auskunftsperson in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten befragt, besteht faktisch kaum eine Möglichkeit, das Protokoll und allfällige Folgebeweise aus den Akten weisen zu lassen. Das Bundesgericht tritt mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils in der Regel nicht ein (BGer 1B_431/2015 vom 15.02.2016).
Der Beschwerdeführer machte geltend, BGE 139 IV 25 beantworte die Frage nicht, welche Regeln bei der Einvernahme von Auskunftspersonen Anwendung fänden. Das bestätigt das Bundesgericht zwar, hängt den Beschwerdeführer aber genau daran auf:
Damit aber ist die Unverwertbarkeit der Beweismittel, nämlich der Einvernahme der Auskunftsperson vom 26. Juni 2015 und der Folgebeweise, zumindest nicht offensichtlich bzw. steht diese nicht ohne Weiteres fest (E. 2.4.3).
Das Bundesgericht hatte aber noch einen überzeugenderen Grund:
Hinzu kommt, dass nach den in E. 1.2 hiervor dargelegten Kriterien besondere Umstände des Einzelfalls, welche ausnahmsweise eine sofortige Prüfung der Verwertbarkeit als geboten erscheinen lassen, nur angenommen werden dürfen, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises (bzw. an seiner sofortigen Entfernung aus den Akten) geltend macht und substanziiert, etwa im Rahmen der Wahrung gesetzlich geschützter Privatgeheimnisse. Solche besonders gewichtigen und rechtlich geschützten Geheimnisinteressen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, fällt nicht darunter (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 S. 297).
Leider geht aus dem Entscheid nichts zum Inhalt der Aussagen der Auskunftsperson hervor. Es fällt aber grundsätzlich schwer zu glauben, dass der Sachrichter diese nicht mehr berücksichtigen wird, egal ob er sie als verwertbar qualifiziert oder nicht.