Vorinstanzen ohne Beschwerdelegitimation
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde eines Bezirksamts nicht ein (BGer 6B_351/2009 vom 13.08.2009), vor dem ein Beschuldigter eine Friedensbürgschaft geleistet hatte, die vom Obergericht später als nichtig erklärt wurde. Das Bezirksamt wollte den Entscheid des Obergerichts weiterziehen und wollte seine Beschwerdeberechtigung aus Art. 81 Abs. 1 BGG ableiten. Dazu das Bundesgericht:
1.3 Der Bedrohte beantragte im Rahmen eines besonderen selbständigen Verfahrens die Friedensbürgschaft gegen den Beschwerdegegner. Insoweit handelt es sich um einen Zweiparteienprozess, der dem Privatstrafklageverfahren ähnelt (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, S. 443 N. 4). Beide Parteien konnten somit einen Entscheid, der sie in ihren rechtlich geschützten Interessen trifft, an obere Instanzen weiterziehen. Sachlich besteht somit kein Grund, das Bezirksamt Münchwilen als Teilnehmer am verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG zu betrachten. Es kann jedenfalls nicht Sinn dieser Bestimmung sein, alle Vorinstanzen auf Grund ihrer Verfahrensteilnahme zur Beschwerde zuzulassen.
Das Bezirksamt Münchwilen vertritt im vorliegenden Verfahren ausschliesslich öffentliche Interessen. Es fehlen ihm eigene, rechtlich geschützte Interessen, die es nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde berechtigen könnten. Der Wahrung rein öffentlicher Interessen dient aber die Behördenbeschwerde, welche nach Art. 81 Abs. 3 BGG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zusteht. Dieses ist beschwerdebefugt, weil ihm diese Befugnis vom Verfahrensrecht ausdrücklich zuerkannt wird. Das bedeutet umgekehrt, dass allen anderen Behörden, die an der Erhebung einer Beschwerde interessiert sein könnten, aber nicht über eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung verfügen, die Beschwerdelegitimation abgeht. Das Bezirksamt Münchwilen ist damit von der Beschwerdeführung ausgeschlossen (Art. 81 Abs. 3 BGG e contrario; vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.2).
Erwähnenswert an diesem Entscheid ist eigentlich nur, dass ein Bezirksamt überhaupt auf die Idee kommen kann, eine Beschwerde gegen sein Obergericht zu führen.