Vorladungen als Untersuchungshandlungen

Bei festgestellter Verletzung des Beschleunigungsgebots reichen die Sanktionen von der Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung über die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht bis zur Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8).

Laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts hat das Bundesstrafgericht aktenwidrigerweise und damit willkürlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen und die Strafe bundesrechtswidrig gemindert (BGer 6B_39/2010 vom 10.06.2010). Das Bundesstrafgericht hat u.a. nicht beachtet, dass auch Vorladungen als Untersuchungshandlungen gelten. Das Bundesgericht heisst die entsprechende Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich dem von ihr zitierten Urteil vom 25. März 1999 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Slg. 1999 25444/94, Randnr. 73) nicht entnehmen, dass Vorladungen keine Untersuchungshandlungen wären. Vielmehr führt der Gerichtshof aus, im konkreten Fall, in welchem die Anzahl der Verfahrensbeteiligten nicht besonders gross sei, lasse sich die Untätigkeit der Behörden von rund 13 Monaten nicht durch einzelne grundlegende Verfahrensschritte, wie Vorladungen, rechtfertigen. Die Feststellung der Vorinstanz, von Juli 2005 bis Ende August 2006 hätten keine Ermittlungshandlungen stattgefunden, ist nach dem Gesagten aktenwidrig und willkürlich nach Art. 9 BV, da es in den Akten dokumentierte Handlungen der Untersuchungsbehörden gänzlich unberücksichtigt lässt.

Der Beschwerdegegner, der dafür herzlich wenig kann, zahlt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (CHF 2,000.00). So sieht es das Gesetz leider vor.