Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anklageprinzip ist nicht einfach zu überblicken. Nach einem neuen Entscheid spielt es offenbar keine Rolle (mehr), ob ein Beschuldigter gemäss Anklage vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben soll (BGer 6B_452/2016 vom 23.12.2016).
NIcht einmal aus dem Urteilsdispositiv muss es hervorgehen:
Entgegen seiner Auffassung liegt auch im Umstand, dass im Dispositiv kein Hinweis auf die Strafbarkeit fahrlässigen Handelns nach Art. 100 Abs. 1 SVG erfolgte, keine Verletzung des Anklageprinzips oder einer anderen bundesrechtlichen Bestimmung, namentlich von Art. 81 Abs. 1 lit. c StPO. Als verletzte Rechtsnormen sind nur die Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 90 Ziff. 1 aSVG zu betrachten. Dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, muss im Dispositiv nicht erwähnt werden. Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werfe ihm eine Geschwindigkeitsübertretung sowie die vorsätzliche Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG vor, so trifft dies ebenfalls nicht zu. Eine Verurteilung erging nicht. Auch war es ihm ohne Weiteres möglich, sich angemessen zu verteidigen (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).
Dass fahrlässige Tatbegehung völlig anders strukturiert ist als vorsätzliche, spielt danach keine Rolle mehr. Wie man sich für beide Formen verteidigen soll, ohne sich gleichzeitig zu belasten, ist in gewissen Konstellationen nicht ersichtlich. Das Bundesgericht macht es aber einfach, indem es einfach sagt, es sei ohne Weiteres möglich.