Vorsorglicher Rechtsschutz im Siegelungsverfahren
In einem Strafverfahren gegen X., Organ der Y. GmbH und der Z. AG, liess die zuständige Staatsanwaltschaft bei einer Bank in Liechtenstein Bankunterlagen der beiden Gesellschaften edieren. Der Beschuldigte und die beiden Gesellschaften verlangten bei der Staatsanwaltschaft die Siegelung der edierten Unterlagen, welche das Gesuch abwies. Im dagegen geführten Beschwerdeverfahren verlangten sie die vorsorgliche Siegelung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, was die Verfahrensleitung abwies. Vor Bundesgericht hatten X. und die beiden Gesellschaften erstaunlicherweise mehr Glück (BGer 1B_464/2012 vom 07.03.2013), was wohl nur mit der Tatsache erklärt werden kann, dass im ersuchten Staat Beschwerdeverfahren gegen die rechtshilfeweise Edition der Unterlagen hängig ist und die ausländische Verfahensleitung die Staatsanwaltschaft um Zusicherung gebeten hatte, die Unterlagen einstweilen nicht zu verwenden und zu verwerten.
Das Bundesgericht sieht in der Beschwerde der Nichtinhaber der edierten Unterlagen gegen eine verfahrensleitende Verfügung kein Problem (vgl. dazu bereits meinen gestrigen Beitrag):
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht den Beschwerdeführern die Verweigerung des Rechts- und Geheimnisschutzes und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Ebenfalls kein Problem war die Anfechtbarkeit der verweigerten Versiegelung an sich:
Die Verweigerung der Siegelung durch die Staatsanwaltschaft (und damit der faktische Ausschluss des richterlichen Entsiegelungsverfahrens) kann mit StPO-Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen (Art. 388 Abs. 1 StPO) [E. 2].
[…]
Eine Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes kann nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn bereits vor dem materiellen Entscheid der Beschwerdeinstanz und vor dem allfälligen richterlichen Entsiegelungsentscheid liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen (E. 3).
Das Bundesgericht hält fest, dass die Staatsanwaltschaft ein Siegelungsgesuch nur ausnahmsweise abweisen darf:
Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (E. 3).
Das Bundesgericht prüfte somit nur, ob das streitige Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet (bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben) und den Beschwerdeführern deshalb der vorsorgliche Rechtsschutz im kantonalen Beschwerdeverfahren verweigert werden durfte. Dabei musste es auf die (an sich klar zu verneinende) Frage stossen, ob die Beschwerdeführer überhaupt Inhaber sind. Dieses Problem „löst“ das Bundesgericht wie folgt:
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind unbestrittenermassen Inhaberinnen der betroffenen Bankverbindungen. Der Beschwerdeführer 1 ist laut angefochtenem Entscheid einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 bzw. Organ mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin 3.
Nun ging es ja nicht um die Bankverbindungen, sondern um die edierten Unterlagen. Das Bundesgericht weist aber darauf hin, dass Ausnahmsweise auch bloss indirekt Betroffene
namentlich Inhaber von Bankkonten, die erst nachträglich von Editionen von Bankunterlagen erfahren, als Siegelungsberechtigte in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1).
Das Infragekommen reichte dem Bundesgericht:
Damit konnte die vorinstanzliche Prozessleitung nicht liquide davon ausgehen, dass der Entsiegelungsrichter schutzwürdige Geheimnisinteressen der Beschwerdeführer zum Vornherein verneinen würde.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt auch der Umstand, dass die Bankunterlagen rechtshilfeweise ediert worden sind, den Anspruch der Beschwerdeführer auf vorsorglichen Rechtsschutz hier nicht ohne Weiteres dahinfallen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer gegen die rechtshilfeweise Edition der Bankunterlagen auch noch eine Beschwerde beim liechtensteinischen Staatsgerichtshof eingereicht haben. Sie machen geltend, sie hätten erst nachträglich ihre Rechte gegenüber der erfolgten Edition wahrnehmen können. Die Unterlagen befänden sich (seit Bekanntgabe der Rechtshilfemassnahme an die Beschwerdeführer) in den Händen der kantonalen Staatsanwaltschaft und seien deshalb nach schweizerischem Recht zu siegeln. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich auch der (mit der nachträglichen Prüfung der Rechtshilfemassnahme befasste) liechtensteinische Staatsgerichtshof im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme um eine Zusicherung der kantonalen Staatsanwaltschaft bemüht, wonach diese (bis zum Entscheid des Staatsgerichtshofes in der Sache) keine Durchsuchung oder andere Verwendung der edierten Bankunterlagen vornehme. Die Staatsanwaltschaft hat dem Staatsgerichtshof geantwortet, dass über eine solche allfällige Zusicherung erst nach Eingang des (vorliegenden) Urteils des Bundesgerichtes entschieden werde. Zur Frage, ob eine Anwendbarkeit von Art. 248 StPO in der vorliegenden Konstellation zum Vornherein ausser Betracht falle oder nicht, äussert sich der angefochtene Entscheid im Übrigen nur knapp und ausweichend (E. 6.1).
Wichtig für die Praxis ist v.a. die Konsequenz, die in E. 6.2 zusammengefasst wird. Einem Siegelungsantrag ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn er nicht offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich erhoben scheint:
Nach dem Gesagten kann weder liquide davon ausgegangen werden, dass die rechtshilfeweise Edition der Bankakten rechtmässig erfolgte, noch, dass ein Siegelungsanspruch der Beschwerdeführer offensichtlich zu verneinen ist. Diese Fragen sind vielmehr von der Anklagekammer im hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren (bzw. von der mit der Rechtshilfesache befassten liechtensteinischen Justiz) materiell zu prüfen. Da das Siegelungsbegehren nicht zum Vornherein offensichtlich unbegründet (oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben) erscheint, ist der vorsorgliche Rechtsschutz im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewährleisten. Die angefochtene prozessleitende Verfügung erweist sich als bundesrechtswidrig.
So sehr ich das Ergebnis begrüsse – verstehen tue ich die Begründung nicht.
Tatsächlich fällt die Begründung ein wenig anders aus als nachvollziehbar.
Das ist ja Wahnsinn. Als normaler Mensch ohne juristischen Hintergrund kann man diesen ganzen Urteilen gar nicht mehr folgen.