Vorstrafe oder keine Vorstrafe?
In einem kürzlich online gestellten Urteil (6S.326/2006 vom 24.01.2007) heisst das Bundesgericht eine Laienbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau teilweise gut. Es wirft der Vorinstanz vor, die Grundsätze der retrospektiven Konkurrenz falsch angewendet zu haben und das Asperationsprinzip ausser Acht gelassen zu haben:
Dieses Vorgehen erweckt den Eindruck, dass das Obergericht die Zusatzstrafe nicht als Teil einer hypothetischen Gesamtstrafe, sondern davon losgelöst,nur im Vergleich zu den schon abgeurteilten Delikten, bestimmt, und so das für den Straftäter günstige Asperationsprinzip ausser Acht gelassen hat. Zur Gewissheit verdichtet sich dieser Eindruck dadurch, dass dem Beschwerdeführer die einschlägige Vorstrafe, nämlich das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. April 2002, straferhöhend vorgehalten wird. Eine Vorstrafe liegt aber nur für die nach dieser Verurteilung begangenen Taten vor und könnte bezüglich dieser in Rechnung gestellt werden; das Obergericht bezieht die straferhöhende Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe aber auf diegesamte Strafzumessung (angefochtener Entscheid S. 35 oben) und macht damit klar, dass es gedanklich nicht eine Gesamtstrafe für die vor dem Urteil vom 4. April 2002 begangenen Delikte gebildet und hiervon die schon ausgesprochene Strafe in Abzug gebracht, sondern die beiden Strafen kumuliert hat. Damit aber hat es die Strafe nicht nach den Grundsätzen der retrospektiven Konkurrenz bemessen, sondern ist von diesen zu Lasten des Beschwerdeführers abgewichen E. 15.2).
Mit den übrigen Rügen – gerügt wurde so ziemlich alles, das denkbar ist – ist der Beschwerdeführer nicht durchgedrungen.