Vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte
In einem neuen Leitentscheid äussert sich das Bundesgericht in einem Fall von vorzeitiger Verwertung beschlagnahmter Kryptowährungsbeständen zur Art und Weise, wie die verwertende Strafbehörde vorzugehen hat (BGE 1B_59/2021 vom 18.10.2021, Publikation in der AS vorgesehen). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind aber für alle Verwertungshandlungen anwendbar. Es ist kurz gesagt dafür zu sorgen, dass die Interessen des Staates und der Berechtigten bestmöglich gewahrt werden. Im vorliegenden Fall war an sich nur speziell, dass der Wert der Vermögenswerte selbst vom Vorgehen bei der Verwertung abhing (vgl. dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts).
Hier die zusammenfassende Erwägung des Bundesgerichts:
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet keinerlei Gewähr dafür, dass mit der angeordneten vorzeitigen Verwertung die Interessen des Staates und des Beschwerdeführers bestmöglich gewahrt werden. Indem die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen – gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers – eine gestaffelte Übertragung zwar als möglich erachtet hat, die Beschwerde dann aber vorbehaltlos abwies (soweit sie darauf eintrat), bestätigte sie die staatsanwaltliche Verfügung unverändert. Die Anforderungen von Art. 266 StPO sind damit nicht erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft gehalten ist, bei der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls – namentlich wenn das nötige Fachwissen in der Behörde nicht vorhanden ist – eine Fachperson beizuziehen (vgl. oben E. 3.4). Rechnung zu tragen ist insbesondere den konkreten Gegebenheiten sowie der Beschaffenheit und den Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Vorgehensweise bei der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen. Der Schutz eines dahinter stehenden “Projekts” steht dabei nicht im Vordergrund; Ziel ist es, die massgebenden Interessen bestmöglich zu wahren und ein möglichst gutes Verwertungsergebnis zu erreichen (E. 4.4.2).