VStrR: Strafverfügung als Urteil?
Ob Strafverfügungen nach Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB gleichzustellen sind, wird von Garbarski/Brugger auf VERWALTUNGSSTRAFRECHT.CH aus Anlass eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2024.51 vom 10.02.2025) vertieft. Das Fazit lautet wie folgt:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Beschluss zwar mit guten Gründen ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt, wonach die verjährungsrechtliche Gleichstellung der verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügung mit einem erstinstanzlichen Urteil vom konkreten Einzelfall abhängt, sie dann jedoch zugunsten der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit ihrem Verständnis der vermeintlich kategorisch-abstrakten Rechtsprechung des Bundesgerichts den Vorzug lässt. Dies ist insofern bedauernswert, als die genaue Lektüre der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zweifellos darauf hindeutet, dass eine Strafverfügung nur dann als verjährungsunterbrechendes erstinstanzliches Urteil gelten kann, wenn sie – im Einzelfall – auf einer umfassenden Grundlage beruht und im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens ergangen ist (Hervorhebungen durch mich).