W.A. v. $witzerland

Die Schweiz bzw. das Bundesgericht (BGE 7B_800/2023 vom 28.12.2023, Publikation in der AS vorgesehen) scheint zu glauben, einen Strafgefangenen, der in Strassburg obsiegt hatte, nicht zu den üblichen Ansätzen entschädigen zu müssen, weil er bereits vom EGMR mit CHF 40,000.00 entschädigt worden sei (EGMR, W.A. gegen die Schweiz, Urteil vom 02.11.2021, Nr. 38958/16; einstimmig, mit Zünd occurring):

Art. 415 StPO, auf welchen Art. 128 Abs. 3 BGG „sinngemäss“ verweist, ist nur soweit anwendbar, als die darin thematisierten Folgen eines neuen Entscheids Verfahrensgegenstand des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens bilden. Betroffen sind ausschliesslich Ansprüche, über welche der EGMR nicht entschieden hat. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren 6F_5/2022 vom 2. März 2022 beschieden. Es fehlt an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und zugesprochen hat. Insoweit ist die Vorinstanz in Nachachtung der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids richtigerweise davon ausgegangen, die betreffende Entschädigung sei vor ihr kein Thema mehr. Das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Entschädigungsforderung verletzt damit weder Bundesrecht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.4.2).

Ich glaube nicht, dass der EGMR den Beschwerdeführer für seine unrechtmässige Haft entschädigt hat. We’ll see.