Waffengleichheit

Das Bundesgericht hebt einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau auf, das einer Beschuldigten die amtliche Verteidigung verweigert hatte.
“Können sich die Geschädigten zum Schuldpunkt äussern – was hier ausser Frage steht, da die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin weitgehend auf den Aussagen ihrer Kinder beruhen – ist das Prinzip der Waffengleichheit bereits verletzt, wenn den Geschädigten ein amtlicher Anwalt beigegeben und der Beschwerdeführerin ein solcher verweigert wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, weil den Geschädigten ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben und ihr ein solcher verweigert worden sei, ist damit zutreffend, die Rüge ist begründet (BGE 1P.154/2005 vom 30. Mai 2005).