Waffengleichheit und amtlichen Verteidigung

Einem Beschuldigten, der den ihm vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat, wurde die amtliche Verteidigung verweigert. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass der Grundsatz der Waffengleichheit eine amtliche Verteidigung gebiete, sofern die Prozessarmut vorliegt (BGer 1B_224/2013 vom 27.08.2013). Diese wird die Vorinstanz näher abklären müssen.

Das Bundesgericht scheint sich zu fragen, ob nicht sogar eine notwendige Verteidigung vorliege, lässt dies jedoch offen. Es rechnet mit einer nicht unbedeutenden Strafe und hält insbesondere fest, dass der Fall rechtlich schwierig sei – es ist offenbar unklar, welche Tatbestände dem Beschwerdeführer überhaupt zum Vorhalt gemacht werden – und dass die Geschädigte anwaltlich vertreten ist:

In tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt weitgehend erstellt und der Beschwerdeführer geständig. Er sieht darin allerdings offenbar kaum eine strafrechtliche Relevanz. In rechtlicher Hinsicht erscheint der vorliegende Fall denn auch nicht ohne Weiteres eindeutig. Im angefochtenen Entscheid wird jedenfalls nicht konkret ausgeführt, unter welche Strafnormen die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdeführers subsumiert. Angesichts der dafür bestehenden Möglichkeiten muss dieser aber ohnehin mit einer nicht unbedeutenden Strafe rechnen. Ob das für sich allein bereits für eine amtliche Verbeiständung genügen würde, kann offen bleiben. Hinzu kommt nämlich, dass die als Geschädigte am Strafverfahren beteiligte ehemalige Partnerin anwaltlich vertreten ist. Der nicht fachkundige und offenbar aus eher einfachen Verhältnissen stammende Beschwerdeführer steht daher nicht nur der fachlich ausgewiesenen Staatsanwaltschaft, sondern auch einer anwaltlich vertretenen Privatpartei gegenüber. Angesichts der bestehenden rechtlichen Unklarheiten erweist sich daher die Beiordnung eines amtlichen Anwalts aus Gründen der Waffengleichheit als geboten (E. 3.1).

Fazit ist wohl, dass es nicht reicht, wenn andere Prozessbeteiligte anwaltlich vertreten sind. Es muss sich zudem um einen Fall handeln, der in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet. Zu Letzterem ist allerdings zu sagen, dass ich nach 20 Jahren Praxis noch keinen Fall gesehen habe, der keine solche Schwierigkeiten geboten hätte. Man muss sie freilich sehen.