Wahrer Rechtssinn c. Wortlaut

Im eben zitierten Entscheid (BGE 6P.121/2005 vom 01.12.2005) musste sich der Kassationshof auch zur Auslegung einer Bestimmung der StPO/SO auseinandersetzen. Dabei stellte er fest, dass § 199 Abs. 1bis StPO SO willkürfrei auch auf die Einziehung nach Art. 197 Ziff. 3 Abs. 2 resp. Ziff. 3bis Abs. 2 StGB anzuwenden sei. Art. 199 Abs. 1bis StPO a.F. lautet wie folgt:

Gegen den Entscheid über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten nach Artikel 58 und 59 StGB können Rekurs erheben: […].

Aus der Begründung des Kassationshofs:

Bestehen triftige Gründe dafür, dass [der Wortlaut] den wahren Rechtssinn einer Vorschrift – die ratio legis – nicht wiedergibt, ist es nach dem Gesagten zulässig, von ihm abzuweichen und die Vorschrift entsprechend zu deuten, insbesondere wenn der wahre Rechtssinn entgegen dem Wortlaut verfassungskonform erscheint (E. 1.2)

Diese Rüge qualifizierte der Kassationshof übrigens nicht als zum vornherein aussichtslos.