Wahrheitsfindung?

Die Beweismittel dienen nach Art. 139 Abs. 1 StPO der Wahrheitsfindung. Das ganze Beweisrecht, ja das ganze Prozessrecht, ist vom Wahrheitsbegriff durchsetzt. Was es mit der Wahrheit auf sich hat, fragen sich Juristen dennoch höchstens am Rand.

Andere, insbesondere Friedrich Dürrenmatt, haben sich ein Leben lang mit der Wahrheit auseinandergesetzt. Sie kommen zu Schlüssen, die den Juristen in seinem Entschluss bestärkt, nicht allzu tief darüber nachzudenken:

Wahrheit ist ein Wort des Glaubens. Niemand vermag grausamer zu sein, als jene, die im Namen der Wahrheit handeln. Sie handeln auch im Namen der Gerechtigkeit. Die Wahrheit und die Gerechtigkeit sind die grössten Massenmörder der Geschichte (Dürrenmatt, Pflicht zum Atheismus, WIENER 9/1988, 3).