Wahrheitswidrige Berichterstattung
Nach Art. 28 Abs. 4 StGB ist die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos. Ein Journalist macht sich deshalb nicht strafbar, wenn er wahrheitsgemäss über eine Gerichtsverhandlung berichtet und dabei den objektiven Tatbestand der Ehrverletzung erfüllt (was in der Schweiz praktisch unvermeidlich ist).
Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Strafantrag eines Universitätsprofessors gegen einen Journalisten nicht an die Hand genommen, gemäss Bundesgericht zu Recht (BGer 6B_1242/2014 vom 15.10.2015). Das Bundesgericht scheint dies aber auch davon abhängig zu machen, ob die Berichterstattung objektiv war und die Unschuldsvermutung nicht verletzte. Das führt dann zu Erwägungen, die in einem Land mit angeblicher Pressefreiheit Fragen aufwerfen könnten:
2.6.2. Die Presse hat bei Berichterstattungen über hängige Strafverfahren der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Daraus folgt insbesondere, dass bei der Schilderung einer nicht rechtskräftig beurteilten Straftat nur eine Formulierung zulässig sein kann, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt und die Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch offen ist (BGE 116 IV 31 E. 5a S. 39 ff.; vgl. auch BGE 126 III 305 E. 4b/aa S. 307; aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 122 IV 311 lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten).
Die Vorinstanz erwägt zutreffend, mit der Ausdrucksweise “Laut Staatsanwaltschaft” und “Gemäss Anklage” sowie dem Vermerk, das Urteil werde später folgen, sei in der Berichterstattung zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich lediglich um eine Behauptung der Anklage und nicht um eine feststehende Tatsache handelt und erst das Gericht zu entscheiden habe.[…].2.6.3. Aus dem Prinzip der Unschuldsvermutung folgt, dass eine identifizierende Gerichtsberichterstattung jedenfalls so lange unzulässig ist, als dem jeweiligen legitimen Informationsbedürfnis auch mit einer Berichterstattung ohne Namensnennung Rechnung getragen werden kann (BGE 116 IV 31 E. 5a/bb S. 40 f. mit Hinweis).Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. November 2011 bat der Vorsitzende die anwesenden Gerichtsberichterstatter, auf die Nennung der Personalien des Beschwerdeführers und von A.Y. zu verzichten. Die Vorinstanz erwägt, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdegegner die Aufforderung des Vorsitzenden missachtete, sei die Berichterstattung aufgrund von Art. 28 Abs. 4 StGB nicht strafbar.Es kann offenbleiben, ob diese Argumentation zutrifft (…). Denn der Beschwerdegegner kam der Aufforderung des Gerichtsvorsitzenden nach, indem er A.Y. in den fraglichen Artikeln mit falschem Vornamen erwähnte und den Beschwerdeführer als 38-jährigen Deutschen beschrieb, der mit 34 Jahren zum Wirtschaftsprofessor der Universität Zürich aufgestiegen sei. Dabei nannte er Letzteren lediglich mit richtigem Vornamen und erstem Buchstaben seines Nachnamens. Überdies wurden ausschliesslich Fotos publiziert, auf denen der Beschwerdeführer sein Gesicht mit einem Schal verhüllt. Was das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln in ihren Urteilen vom 4. April und 11. September 2012 in anderem Zusammenhang feststellen, ist für das vorliegende Verfahren nicht massgebend (Hervorhebungen durch mich).