Wahrung von Zahlungsfristen

Nach Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast trägt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung die zur Zahlung verpflichtete Partei.

Nach einem neuen, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_310/2016 vom 19.01.2016) darf sich die Strafbehörde nicht mit der Feststellung begnügen, die Zahlung sei der Gerichtskasse verspätet gutgeschrieben worden:

Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass die Sicherheitsleistung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben worden ist, die Strafbehörde den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder desjenigen seines Vertreters) belastet worden ist. Dieses Vorgehen wird in der Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vorgezeichnet (BGE 139 III 364 E. 3.2.2 S. 366; BBl 2001 4298 f. Ziff. 4.1.2.5; …) [E. 2.7].

Die Beschwerdeführerin lieferte im Verfahren vor Bundesgericht den Nachweis der Fristwahrung. Das Bundesgericht ging prozessual auf sicher und stellte auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs ab:

Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert hätte, den ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Sicherheitsleistung zu erbringen. Dies hätte sich indessen aufgedrängt, weil die Sicherheitsleistung nur einen Bankarbeitstag nach Ablauf der angesetzten Frist dem Konto der Obergerichtskasse gutgeschrieben wurde. Der Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 StPO), garantiert der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt. Die Vorinstanz musste an der Verspätung Zweifel haben und wäre aus diesem Grund verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin dazu vorgängig anzuhören. In der Verfügung betreffend Sicherheitsleistung vom 28. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht im Voraus aufgefordert, den entsprechenden Nachweis innert einer bestimmten Frist zu erbringen. Somit verneinte die Vorinstanz die Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO zu Unrecht (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3 S. 366 f. mit Hinweisen) [E. 2.8].

Trotzdem entschied das Bundesgericht dann aber reformatorisch.