Wandervögel Thurgau

Die Reisegruppe “Wandervögel Thurgau” hat von einem privaten Reiseunternehmen einen Bus samt Chauffeur gechartert, um an einer unbewilligten Demonstration in Rapperswil-Jona teilzunehmen. Anlässlich einer ersten Anhaltung wurde dem Chauffeur in Wattwil befohlen, sich für die nächsten 24 Stunden vom Gebiet der Gemeinde Rapperswil-Jona fernzuhalten. Er fuhr dennoch auf das Gemeindegebiet, wo er wieder angehalten und für die Dauer von 24 Stunden aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen weggewiesen wurde. Mit seinen Beschwerden gegen die beiden Massnahmen blieb der Chauffeur von den Behörden des Kantons SG nur teilweise erfolgreich. Vor Bundesgericht obsiegte er dann aber klar (BGer 1C_134/2022 vom :14.09.2022):

Die angefochtene Fernhalte- bzw. Wegweisungsverfügung erweist sich damit als unverhältnismässig, weil die Polizei nur den Beschwerdeführer ins Recht fasste und die demonstrationswilligen Passagiere, die sie damit eigentlich vom Kundgebungsort fernhalten wollte, unbehelligt liess, obwohl ihr die Organisatorin der Gruppe bekannt und sie damit in der Lage war, polizeiliche Massnahme direkt gegen diese zu erlassen. Dazu kommt, dass die Eignung der Massnahme zur Erreichung des Zwecks – ihre Teilnahme an der unbewilligten Demo zu verhindern – fraglich ist. Die Beschwerde ist begründet (E. 3.3).

Hat zwar nicht direkt mit Straf- und Strafprozess zu tun, aber es würde mich nicht wundern, wenn es Strafverfahren gegen “Mitglieder” der Wandervögel gegeben hätte, obwohl sich die Verfügungen nur gegen den Chauffeur gerichtet hatten.