Wann beginnt die Dauer einer stationären Massnahme?
In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil entscheidet das Bundesgericht die in der Praxis hochumstrittene Frage, wie die Dauer nach Art. 59 Abs. 4 StGB zu rechnen ist (BGE 6B_640/2015 vom 25.02.2016).
Der sehr umfassend und differenziert begründete Entscheid mündet in folgende Erwägung:
Zusammengefasst beginnt die in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB festgesetzte Dauer einer stationären therapeutischen Massnahme, sofern dem Betroffenen nach der Massnahmeanordnung bis zum effektiven Behandlungsbeginn die Freiheit entzogen ist, mit dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, in dem die Massnahme angeordnet wird (E. 5.9).
Das Bundesgericht stellt sich damit gegen die Praxis zahlreicher Kantone, welche auf die Nettodauer der effektiven Behandlung abstellten und Massnahmenpatienten teilweise über etliche Jahre hinweg in Untersuchungsgefängnissen aufbewahrten.