Wann ist ein Strafprozess ein Strafprozess?
Wer sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet und ein Haftentlassungsgesuch stellt, hat im Kanton Zürich Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Diesen Anspruch hat die Vorinstanz gemäss Bundesgericht (BGer 1B_154/2009 vom 23.06.2009) verletzt. Besonders originell war eines der Argumente der Vorinstanz. Sie hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers lasse sich nicht auf § 11 StPO/ZH stützen, weil das Haftprüfungsverfahren in Zusammenhang mit einem Strafvollzug stehe und kein Strafverfahren sei. Das Bundesgericht führt dazu folgendes aus:
Der angefochtene Entscheid leidet an einem inneren Widerspruch, wenn er die Haftprüfung bei vorzeitigem Strafvollzug nach strafprozessrechtlichen Grundsätzen vornimmt, letzteres aber bezüglich der Berechtigung der amtlichen Verteidigung in diesem Rahmen nicht zur Anwendung bringen will. Dass das kantonale Strafprozessrecht massgeblich ist bezüglich der Prüfung, ob die Aufrechterhaltung von vorzeitigem Strafvollzug gegen den Willen der Betroffenen rechtmässig ist, unterliegt keinem Zweifel (…). Nichts anderes kann hinsichtlich der Frage gelten, ob die Betroffene in einem solchen Haftprüfungsverfahren Anspruch auf amtliche Verteidigung hat. § 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH muss in dieser Hinsicht angewendet werden (E. 3.3).
Interessant sind aber auch die Ausführungen des Bundesgerichts zum anderen Argument der Vorinstanz, welche ausgeführt hatte, das Gesuch der Beschwerdeführerin sei nicht begründet gewesen:
Sodann ist die Frage der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 StPO/ZH von Amtes wegen zu prüfen; es bedarf im Rahmen dieser Bestimmung nicht des Nachweises der Bedürftigkeit und keines Gesuchs des Angeschuldigten (…). Die Vorinstanz stellt sich in offensichtlichen Widerspruch zu diesen Grundsätzen, wenn sie der Beschwerdeführerin vorhält, das Gesuch um Einsetzung ihres Anwalts als amtlichen Verteidiger nicht begründet zu haben. Zu einer solchen Begründung war die Beschwerdeführerin gemäss § 11 StPO/ZH nicht verpflichtet.