Wann ist eine Frage eine Grundsatzfrage?
Beschwerden in Rechtshilfesachen werden vom Bundesgericht materiell nur behandelt, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Diese Hürde ist nicht nur sehr hoch, sondern auch kaum messbar. Bei der Herausgabe von Bankunterlagen an die amerikanischen Strafbehörden in den FIFA-Verfahren erkannte das Bundesgericht keine solchen Gründe (BGer 1C_344/2016 und BGer 1C_345/2016, beide vom 08.08.2016).
Die Beschwerdeführer machten u.a. geltend, es stellten sich noch nicht beurteilte Rechtsfragen, namentlich zu den Grenzen der staatlichen Strafverfolgungszuständigkeit. Das reichte dem Bundesgericht aber nicht, auch nicht angesichts eines anderen Entscheids aus dem FIFA-Komplex:
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht in einem anderen Fall (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016) auf die Beschwerde eines FIFA-Funktionärs gegen seine vom Bundesstrafgericht bewilligte Auslieferung an die USA eingetreten ist. Im dortigen Fall waren denn auch rechtliche Grundsatzfragen zu klären (betreffend Konkurrenz von Auslieferungsersuchen, örtliche Zuständigkeit sowie Strafbarkeit von Privatbestechung nach schweizerischem Recht, vgl. Urteil 1C_143/2016 E. 5-7) [E. 6, Hervorhebungen durch mich].
Immerhin, auch die örtliche Zuständigkeit kann eine Grundsatzfrage darstellen.