Wann ist eine stationäre Massnahme aussichtslos?
Bereits zum zweiten Mal kassiert das Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts SO in derselben Angelegenheit (BGer 6B_296/2021 vom 23.06.2021, Fünferbesetzung). Im ersten Entscheid hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, welche sich für die Verwahrung des Betroffenen eingesetzt hatte (BGer 6B_534/2020 vom 25. 06.2020). Nun obsiegt aber der Betroffene doch noch und kann die Verwahrung abwenden, weil die zu Unrecht aufgehobene Massnahme nach Art. 59 StGB eben doch nicht aussichtslos sein sei. Das Bundesgericht weist zur Verlängerung dieser Massnahme an die Vorinstanz zurück.
Interessant am Entscheid ist m.E. primär die Umschreibung der zu prüfenden Rechtsfrage:
Ob ein Behandlungserfolg zu erwarten ist, der in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu reduzieren vermag, stellt eine Rechtsfrage dar, die von der Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist (E. 1.2.2 oben; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1; 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; je mit Hinweisen) [E. 1.4.1. Hervorhebungen durch mich].
Interessant ist aber auch der schmale Grat, der bei Aussichtslosigkeit der kleinen Verwahrung zu beschreiten ist. Es ist dann nämlich zu entscheiden zwischen Aufhebung der Massnahme mit sofortiger Entlassung in die Freiheit und Verwahrung, aus der man mit einiger Wahrscheinlichkeit nie mehr rauskommt.
Sehr geehrter Herr Jeker
Generell: Vielen Dank für Ihre sinnvolle, nützliche Arbeit als Blogger
Ich darf Sie auf beiliegenden Flyer hinweisen,
https://hot-sips.com/wp-content/uploads/2021/06/Flyer-gross-18.6-ohne-Schnittzeichen.pdf
Daraus erklärt sich vielerlei, weshalb sich “der Staat” so oft dysfunktional verhält,
weil es gar nicht mehr um hoheitliches Handeln, sondern nur noch um die Generierung von Kohle geht.
Mit freundlichen Grüssen
Hans Salinger
8805 Richterswil
Auch wenn ich Ihre Bedenken hinsichtlich der Privatisierung des Staates bzw. der “Einkleidung” des Staates/der Verwaltung in Privatrechtsformen (Swisscom, Ruag, Post usw.) teile, ist der Flyer leider nichts weiter als ein “Verschwörungsflyer”. Schade dass dort keine sachliche Auseinandersetzung mit der Thematik erfolgt.
Haha, der Flyer made my day. Grosses Kino.
Das ist eine Verschwörungstheorie die vorallem aus Deutschland kommt, und daher rührt das man sagt Duetschland wäre gar nie mehr Selbständig geworden nach dem Krieg, und sei quasi immer noch unter der Herrschaft der USA (was wir natürlich alle ein Stückweit sind, was sich daran zeigt das der BR Notrecht bemühen muss um Landesrecht zu brechen wenn es die USA will) in Deutschland ist es tatsächlich so das zB das Steueramt in die Rechtsform einer juristischen Person gekleidet ist.
Bei uns ist jede Gemeinde halt eine öffentlich rechtliche Körperschaft, im Zefix oder im Moneyhouse findet man Sie aber nicht, aber die Gemeinde kann Verträge schliessen, kann Schulden haben insofern muss Sie juristisch Handlungsfähig sein….
Hier werden Äpfel mit Birnen vermischt und ist erstaunt das es keine Aprikosenwähe gibt