Wann wurde die DNA-Spur gelegt?

In einem Strafverfahren wurde eine DNA-Spur der beschuldigte Person zugerechnet. Beweismässig relevant war offenbar der Zeitpunkt, in dem die DNA-Spur gelegt worden war. Diese Frage wurde im Rahmen einer Beschwerde dem Bundesgericht vorgelegt, das sich dazu aber nicht selbständig äussert, sondern auf die offenbar überzeugende (willkürfreie) Begründung der Vorinstanz abstellt (BGer 6B_246/2023 vom 16.06.2023).

So seien am Fenster der Gästetoilette des Hauses Einbruchspuren und eine dem Beschwerdeführer zuzuordnende frische DNA-Spur festgestellt worden. Seine Erklärung dafür, wonach er im Juni 2018, mithin zwei Monate vor dem Brand, die Fenster eingestellt habe, überzeuge, zumal angesichts der Frische der Spur, nicht. Zudem habe er gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin 2 am fraglichen Fenster nichts gemacht. Die vom Beschwerdeführer angeführte Stellungnahme des Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) widerlege nicht, dass die sichergestellte DNA-Spur frisch gewesen sei (E. 2.1.2).  

Jetzt würde natürlich interessieren, wie präzise ein Gutachten die Frische der Spur bestimmen kann. Ich habe nur herausgefunden, dass es schwierig sei. Für Hinweise bin ich dankbar.

Hier noch ein Schmankerl aus dem selben Entscheid:

Aufgrund der Beweislage kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer von Anfang an zu Unrecht verdächtigt und die Ermittlungen auf ihn beschränkt worden wären (E. 2.2).

Bemerkenswert ist schliesslich, dass sich im Entscheid nicht ein einziger Artikel aus StGB oder StPO findet. Art. 9 BV und ein paar Hinweise auf BGG-Bestimmungen reichten dem Bundesgericht, obwohl der Beschwerdeführer offenbar auch eine frei zu prüfende Verletzung der Beweislastregel geltend gemacht hatte. Aber was soll’s: es war ja “von Anfang an” klar, dass nur er der Täter sein konnte. Bei dieser Ausgangslage kann seine Verurteilung per definitionem gar nicht willkürlich sein. Bei dieser Ausgangslage braucht es für Schuld- oder Freispruch eigentlich auch keine Richter, richtig?