Was beinhaltet ein Verzicht auf Anhörung im Haftverfahren?

Einmal mehr wird ein bereits auf den ersten Blick verfassungswidriger Haftentscheid aus dem Kanton Zürich durch das Bundesgericht  kassiert (BGer 1B_23/2009 vom 16.02.2009). Es reicht, eine Erwägung des Bundesgerichts zu zitieren:

Dem Gesagten zufolge verzichtete der Beschwerdeführer unterschriftlich auf persönliche Anhörung vor dem Haftrichter. Dieser Verzicht beinhaltete aber nicht auch den Verzicht auf schriftliche Stellungnahme und Einsicht in die Haftakten durch den Rechtsverteidiger des Beschwerdeführers. Ein solcher Verzicht liesse sich aus der Formulierung des Verzichts auf Seite 3 des Haftantrags („Ich verzichte ausdrücklich auf eine Anhörung durch den Haftrichter.“) jedenfalls nicht ableiten. Im Gegenteil äusserte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gemäss unbestritten gebliebenen Behauptungen mehrmals dahingehend, zum Haftantrag schriftlich Stellung nehmen und vorgängig Akteneinsicht nehmen zu wollen. Der Haftrichter hätte den Entscheid über die Anordnung der Untersuchungshaft deshalb nicht treffen dürfen, ohne dem Beschwerdeführer resp. seinem Rechtsvertreter vorgängig die Gelegenheit eingeräumt zu haben, sich zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft schriftlich zu äussern und Einsicht in die Haftakten zu nehmen. Aufgrund dieser Unterlassung hat der Haftrichter die Rechte des Angeschuldigten aus § 61 Abs. 1 StPO resp. dessen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 31 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich (E. 2.4).

Zitierwürdig ist auch die „Begründung“ des Bundesgerichts zum Antrag auf Haftentlassung:

Das Gesuch um sofortige Haftentlassung ist abzuweisen (E. 2.5).

Damit verletzt das Bundesgericht zwar ebenfalls den Gehörsanspruch (Begründungspflicht), aber als letzte Instanz kann es sich das rein faktisch natürlich  leisten.