Was gilt eigentlich als Untersuchungshandlung?
Die Frage ist eigentlich gar nicht relevant (vgl. dazu BGer 1B_731/2012 vom 08.02.2013), musste aber trotzdem schon höchtrichterlich beantwortet werden:
Nicht als Untersuchungshandlung gilt die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei (BGer 1B_183/2012 vom 20.11.2012). Als Untersuchungshandlung gilt demgegenüber gemäss eingangs zitiertem Entscheid ein Aktenbeizug. Die Unterscheidung ist dem Bundesgericht aber nicht wichtig genug, um eine Beschwerde gutzuheissen:
Der Einwand ist insofern berechtigt, als der Aktenbeizug im Sinn von Art. 194 StPO, anders als die Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO (Urteil 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2), eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil daraus erwachsen sein könnte, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung abschloss. Es rechtfertigt sich daher nicht, sie wegen dieses formellen Fehlers aufzuheben. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer befugt war, diesen Einwand erstmals vor Bundesgericht zu erheben, oder ob er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, ihn bereits in seiner Beschwerde ans Obergericht vorzubringen (E. 2).
Ob gegen eine Person ein hinreichender Tatverdacht (Art. 309 I lit. a StPO) besteht (oder nicht) lässt sich vielfach erst nach einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO beurteilen (z.B. bei Anzeigen von Behörden). Ist es wirklich sinnvoll in solchen Fällen (vorgängig) eine Untersuchung zu eröffnen? Nun gut, das BG spricht ja von “grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens” – Ausnahmen sind wohl denkbar…