Was ist Arglist?
Ein wunderbarer Aufsatz bringt sehr viel Klarheit in das von vielen verwünschte Tatbestandsmerkmal der Arglist in Art. 146 und 151 StGB.
Jürg-Beat Ackermann/Stefan Maeder, Arglist beim Betrug: bestimmt ohne Opfermitverantwortung und “Treu und Glauben”, forumpoenale 4/2023, 289 ff.
Kürzestfassung: Arglist bezieht sich allein auf die erforderliche Qualität der Täuschungshandlung mit Blick auf die Eigenschaften und Möglichkeiten der Zielperson.
Die Voraussetzung der Arglist rechtfertigt die Einstufung des Betrugstatbestandes als Verbrechen. Wenn jede noch so banale Täuschung zur Straftat gemacht wird, degeneriert der Tatbestand vollständig. Es müssten Privilegierungen und Qualifizierungen von der Übertretung bis zum Verbrechen geschaffen werden. Bringt nix. Die laufende Verwässerung des Arglistkriteriums ist nicht zu begrüssen. Dem Arglistkriterium klare Trennschärfe zu verschaffen, ist zwar begrüssenswert, aber es darf nicht dazu führen, dass wir uns am Ende mit der eventualvorsätzlichen Opfereinwilligung auseinandersetzen müssen. Vor allem dann, wenn diese dann auf dem Weg “bewusster Blindheit” – in analoger Weise zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung – “begangen” wird.
Und was soll jetzt daran wunderbar sein, wenn zwei Bergsteiger das Matterhorn einfach von der anderen Seite beschreiben? Der Begriff der Opfermitverantwortung ist nichts anderes als die Kehrseite der Privatautonomie und wird selbstredend seit Jahren individuell ausgelegt, getreu dem Motto des geschätzten Gunther Arzt, wonach der Gesetzgeber zwar nicht “Leichtsinnige und Faule”, wohl aber “Dumme und Schwache” schützen muss BSK-Strafrecht II, 2. Aufl. 2007!!!). Dieser Aufsatz ist nett, mehr nicht (Achselzuckend).
@pk: Sie nerven massiv mit ihrem anyonymen Geschwätz.
Arglist «hat nichts mit […] zu tun, sondern einzig mit der Qualität der Täuschungshandlung mit Blick auf die Eigenschaften und Möglichkeiten der Zielperson.»
Insbesondere bei Internetgeschäften oder generell bei möglicherweise relevanten Interaktionen ohne direkten persönlichen Kontakt wird der/die Täuschende regelmässig unmöglich um die konkreten Möglichkeiten der Zielperson wissen (können). Würde dies dann nicht dazu führen, dass in solchen Fällen Vorsatz automatisch zu verneinen wäre? Gegebenenfalls sowie in der Annahme, dass dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen dürfte: Wäre dann anstatt der konkreten Möglichkeiten der Zielperson nicht auf objektiv bzw. generell zu erwartenden Möglichkeiten zum eigenverantwortlichen Schutz abzustellen?