Was ist ein Anwalt?

Nach Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO sind beschlagnahmefrei:

Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGE 1B_333/2020 vom 22.06.2021, Publikation in der AS vorgesehen) gilt als Anwalt i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO nur, wer nach BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. Das Gesetz ist – für einmal – wörtlich auszulegen.