Was ist ein Anwalt?
Nach Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO sind beschlagnahmefrei:
Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGE 1B_333/2020 vom 22.06.2021, Publikation in der AS vorgesehen) gilt als Anwalt i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO nur, wer nach BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist. Das Gesetz ist – für einmal – wörtlich auszulegen.
Also wenn ich mit einm Anwalt welche sonst nicht in der Sxhweiz parktiziert die Beschwerde an den EGMR vorbereite wäre solches nicht geschützt, sprich die Untersuchungsbehörde darf zB alles entsiegeln ohne Probleme…? Krass….
“… und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.” … ach, dann gilt das Anwaltsgeheimnis nicht mehr?
So ist es. Dass sich der Anwalt selbst nicht mehr darauf berufen kann, leuchtet ja vielleicht noch ein. Zu beachten ist aber auch, dass es die Strafverfolgungsbehörde bzw allenfalls der Strafanzeiger ist, welche autonom bestimmt, wer beschuldigt ist.
Das ZMG hat beim Tatverdacht durchaus ein Wörtchen mitzureden.