Was muss ein Staatsanwalt wissen?
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht sicher ist, welches Rechtsmittel zu ergreifen sei, darf sie nicht spekulieren oder auf bisher amtlich publizierte Rechtsprechung vertrauen. Unklar und umstritten war das Rechtsmittel insbesondere bei den gerichtlichen Nachentscheiden. Diese Unklarheit hat das Bundesgericht zugunsten der Beschwerde beseitigt (BGE 141 IV 396, öffentlich verhandelt).
Wenige Wichen nach dem Entscheid des Bundesgerichts trat das Obergericht des Kantons Solothurn dennoch und gegen die Einwendungen der Verteidigung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft ein. Das hätte es gemäss Bundesgericht nicht mehr tun dürfen: (BGer 6B_1182/2015 vom 16.06.2016, Fünferbesetzung), denn
[d]ie Staatsanwaltschaft muss als Justizorgan und spezialisierte Fachbehörde die im Internet veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Fragen kennen, die zu ihrem elementaren Handwerkszeug gehören. Darunter fallen etwa Fragen nach dem zulässigen Rechtsmittel in strafrechtlichen Angelegenheiten. Die Staatsanwaltschaft muss sich in diesen Belangen auskennen. Es gehört zu ihrer grundlegenden (Amts-) Pflicht, das Verfahrensrecht und das Rechtsmittelsystem zu kennen. Sie muss wissen, welches Rechtsmittel in welchem Verfahren form- und fristgerecht einzulegen ist. Entbrennt hierüber in Lehre und Praxis eine kontroverse Diskussion, ausgelöst durch eine neue bundesrechtliche Regelung (wie es bei den Nachverfahren im Sinne von Art. 363 ff. StPO der Fall war), ist sie in eigenständiger Verantwortung dazu verpflichtet, sich über den Stand der Kontroverse auf dem Laufenden zu halten, zumal es ein bzw. das Ziel der Schweizerischen StPO war, ein einheitliches Verfahrensrecht und damit ein einheitliches Rechtsmittelsystem verbindlich für das ganze Land zu schaffen. Eine hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts, die ihren Niederschlag überdies in den massgebenden Standardwerken zur StPO gefunden hat, hat sie daher zu kennen und zu beachten (E. 3.4).