Was wusste der Notar?
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Notars ab, der wegen Falschbeurkundung im Amt (Art. 317 StGB) verurteilt worden war (BGer B_692/2011 vom 09.02.2012). Zu beurteilen war folgender Sachverhalt:
Der Notar X. verurkundete einen Liegenschaftsabtausch zwischen A. und B. Der Vertrag enthielt folgende Klausel: „Die getauschten Liegenschaften werden als gleichwertig betrachtet. Es sind somit gegenseitig keine Aufgelder geschuldet.“ Am selben Tag unterzeichneten die Vertragsparteien vor demselben Notar eine Schuldanerkennung. Danach schuldete A. B. 157’000.– WIR, wovon 57’000.– WIR bereits bezahlt waren. Der Zweck dieser Vereinbarung bestand darin, den Mehrwert der Liegenschaften von B. auszugleichen.
Der Beschwerdeführer hatte sinngemäss geltend gemacht, er habe den Zusammenhang zwischen dem Grundstückgeschäft und dem WIR-Geschäft nicht gekannt. A. und B. hatten als Zeugen das Gegenteil behauptet, womit der Notar chancenlos blieb:
Der Beschwerdeführer beurkundete in der Eigenschaft als Notar einen inhaltlich unwahren Grundstücktauschvertrag. Darin war die Angabe enthalten, es seien keine Ausgleichszahlungen geschuldet. Dem Beschwerdeführer war jedoch der Aufpreis von 157’000.– WIR bekannt.
Angesichts dieses simplen Lebensvorgangs und des Fachwissens des Beschwerdeführers um Beurkundungsvorschriften durfte die Vorinstanz ohne weitere Feststellungen vom Wissen auf den Tatwillen schliessen (E. 2.3).
Was so simpel tönt, weckt Misstrauen. Ich weiss aber nicht, wie die Argumentation des Beschwerdeführers im Einzelnen lautete, weshalb ich meine Überlegungen nicht ausführe.