Wegelin auf der Flucht
Wegelin versucht mit allen Mitteln, sich einer Anklage in den USA zu entziehen und gilt dort als flüchtig (WSJ Law Blog: When a Swiss Bank is on the Run). Wegelin beruft sich in Bezug auf die Zustellung von Vorladungen und der Anklageschrift auf Art, 69 Abs. 1 IRSG, scheiterte mit ihrer Beschwerde aber vor Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht konnte auf die Beschwerde nicht eintreten (BStGer RR.2012.115 + RP.2012.25 vom 21.05.2012). Die Zustellung von Schriftstücken und Vorladungen stellt keine Zwangsmassnahme dar (s. auch den Beitrag im Tages-Anzeiger).