Wegen Überhaft entlassen
Das Bundesgericht entlässt einen Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft, weil die ausgestandene prozessuale Haft “in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe” rückte (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGer 1B_406/2012 vom 31.07.2012). Das Bundesgericht hat dabei auf die Strafe abgestellt, welche die erste Instanz im noch nicht begründeten Urteil ausgesprochen hatte:
In Fällen, wo ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, ist für die Beurteilung der Haftdauer grundsätzlich auf dieses abzustellen. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob die Berufungsinstanz eine schärfere Strafe aussprechen könnte (Urteile 1B_338/2010 vom 12. November 2010 E. 3.2; 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Begründung des erstinstanzlichen Urteils noch ausstehend ist (E. 2.5).
Dass die Vorinstanz Die Sicherheitshaft angeordnet hat, erstaunt angesichts der weiteren Ausführungen des Bundesgerichts in E. 2.5:
Der Beschwerdeführer hat bereits jetzt einen längeren Freiheitsentzug erlitten, als ihm bei Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils drohen würde. Die Vorinstanz hat sich zum ergangenen bzw. zu erwartenden Urteil nicht substanziell geäussert. Stattdessen hat sie lediglich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft abgestellt und es unter Hinweis auf die Vielzahl der Delikte und die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland als “nicht ausgeschlossen” bezeichnet, dass eine empfindlich höhere Strafe ausgesprochen werden könnte. Auch dem Antrag der Staatsanwaltschaft an die Vorinstanz vom 30. Mai 2012 lässt sich diesbezüglich nur wenig Konkretes entnehmen. Die Staatsanwaltschaft verweist auf den Umstand, dass eine Minderheit des erstinstanzlichen Gerichts eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet habe und argumentiert weiter, gewerbsmässiger Betrug könne mit bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Auf die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte geringe Höhe des Deliktsbetrags geht weder das Obergericht noch die Staatsanwaltschaft ein.
Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlich ausgefällte Strafe leicht erhöhen wird, rückte der erstandene Freiheitsentzug bereits jetzt in grosse Nähe dazu. Um eine Aufrechterhaltung der Haft zu rechtfertigen, müssten deshalb konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe bestehen. Solche werden jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf eine Straferhöhung, der Hinweis auf die Ansicht einer Minderheit des erstinstanzlichen Gerichts und auf den abstrakten Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug reichen für die Rechtfertigung der Annahme einer erheblichen Straferhöhung nicht aus.
Die mögliche Erklärung für den kassierten Haftentscheid finden sich bei den Ausführungen zur Fluchtgefahr, die das Bundesgericht offen lässt:
Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität in die Schweiz eingereist ist und sich hier aufgehalten hat. Auch droht ihm nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz die Ausschaffung (E. 2.4).