Wegfall einer Vorstrafe im Berufungsverfahren
Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, dass ein Berufungsgericht auf die Begründung seiner Vorinstanz verweist. Ein blosser Verweis ist aber ausgeschlossen, wenn sich die Grundlagen zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil ändern.
Dies war in einem Fall aus dem Kanton Zürich jüngst der Fall, indem zwischen den beiden Instanzen ein Strafregistereintrag gelöscht wurde (BGer 6B_518/2022 vom 16.06.2023):
Die Frage der Strafzumessung bildete Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Vorinstanz hätte die Strafe unter Berücksichtigung des Wegfalls der Vorstrafe neu festsetzen sowie nachvollziehbar begründen müssen und sich nicht mit einem Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen begnügen dürfen. Die Vorinstanz verletzt mit dem integralen Verweis auf die erstinstanzliche Strafzumessung ihre aus Art. 50 StGB fliessende Begründungspflicht sowie durch die Berücksichtigung des gelöschten Eintrags aArt. 369 Abs. 7 StGB (E. 1.4.2).