Weil's so schön war …
… hat ein Opferanwalt nach seinem erst kürzlich erwirkten Entscheid (s. meinen früheren Beitrag) gleich nochmals vom Bundesgericht (BGE 1A.38/2006 vom 31.05.2006) feststellen lassen, dass zwischen Straftat und Vorschusszahlung kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss.
Auch hier stellte sich im Übrigen die Frage, ob ein Zwischenentscheid und damit die verkürzte Beschwerdefrist vorliege. Erneut wurde der Beschwerdeführer dank der falschen Rechtsmittelbelehrung geschützt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der hier angefochtene Entscheid vor demjenigen des Bundesgerichts in meinem früheren Beitrag ergangen war.