Weinkeller zu Unrecht beschlagnahmt

Das Bundesgericht kassiert in BGer 1B_302/2009 vom 11.05.2010 einen Entscheid der Zuger Justiz, welche einen Weinkeller beschlagnahmt und über ein Jahr lang versiegelt hielt.

Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme stützte sich auf die nur kursorisch substanziierte Sachdarstellung des Beschwerdegegners. Der Weinkeller und Hobbyraum der Beschwerdeführer ist seit mehr als einem Jahr versiegelt und nicht benutzbar. Beschlagnahmt wurden laut angefochtenem Entscheid ca. 300 Flaschen Wein und 40 Flaschen Spirituosen. Über diese Alkoholika konnte ein Beschlagnahmeverzeichnis erstellt werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den kantonalen Behörden nicht dargelegt, inwiefern der Weinkeller und Hobbyraum der Beschwerdeführer zu Untersuchungszwecken weiterhin versiegelt bleiben müsste (E. 4.2).

Das Bundesgericht äussert bereits Zweifel am “objektiv begründeten konkreten Tatverdacht” als eine der Voraussetzungen für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Im Ergebnis heisst es die Beschwerde wohl aber nur deshalb gut, weil der Tatverdacht über ein Jahr nach der Siegelung noch immer nicht konkret genug und somit nicht (mehr) verhältnismässig war.

Bei Würdigung sämtlicher Umstände liegt kein ausreichend konkreter Tatverdacht vor, der die Weiterdauer der streitigen Zwangsmassnahmen als verhältnismässig erscheinen liesse (E. 4.3).

Erstaunlich erscheint die überdurchschnittlich lange bundesgerichtliche Verfahrensdauer von ca. sieben Monaten. Erstaunlich auch die kurzen Ausführungen zur Frage des Eintretens, an der viele Beschwerden gegen Zwischenentscheide scheitern:

 

Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen strafprozessualen Zwischenentscheid kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG) (E. 1).
Gerichtskosten und Parteientschädigung werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt. Der kassierte Fehlentscheid der Zuger Justiz kostet den Beschwerdegegner CHF 4,000.00 zuzüglich seiner Anwaltskosten.