Weisungswidrige Geschwindigkeitsmessung …
… führt noch lange nicht zu Unverwertbarkeit der Messergebnisse. Dies bekräftigt das Bundesgericht erneut deutlich (BGer 6B_937/2013 vom 23.09.2014) und erklärt den kantonalen Richtern auch gleich, wie sie auch über unterlassene Funktionstests hinwegsehen können:
Die Geschwindigkeitsmessung ist daher trotz der Verletzung der Weisungen des ASTRA grundsätzlich verwertbar. Aufgrund des fehlenden Messprotokolls und Logbuchs ist jedoch nicht erstellt, dass die erforderlichen Funktionstests durchgeführt wurden. Dieses Versäumnis ist grundsätzlich geeignet, die Richtigkeit der Messung infrage zu stellen. Sofern die einwandfreie Funktionsfähigkeit des Radarmessgeräts nicht anderweitig erstellt ist, hätte dies zur Aufhebung der Verurteilung führen können. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich allerdings zu Recht, dass keine Hinweise auf eine Fehlfunktion des Radarmessgeräts bestehen. Es liegen gültige Eichzertifikate für das Laserdokumentationssystem und den Laserscanner vor. Weiter wies das Messgerät im Einsatzzeitraum bei knapp über einer Million gemessenen Fahrzeuge eine Übertretungsquote von 1.0 Prozent auf, was im Normbereich liegt. Schliesslich weist auch der Filmzustandsbericht keine Auffälligkeiten auf (Urteil, S. 8 E. 2 c/dd). Die Vorinstanz verletzt daher das ihr bei der Beweiswürdigung zustehende Ermessen nicht, wenn sie unter diesen Umständen die Geschwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h als erstellt erachtet (E. 1.4).
Im selben Entscheid hat das Bundesgericht im Übrigen auch entschieden, dass auch Privatpersonen an der Messung beteiligt sein können:
Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, gelten die weitergehenden Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA gemäss der vorgesehenen Stufenordnung nur für das Kontroll- und Auswertungspersonal der zuständigen Kantonspolizei. Die Personen, die die Messsysteme aufstellen, einrichten, betreiben und warten, müssen demgegenüber bloss entsprechend geschult sein. Diese Regelung widerspricht Art. 3 SKV nicht, welcher festlegt, dass die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der zuständigen Kantonspolizei obliegt (E. 1.3.2).